JudikaturOGH

1Ob163/17b – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Oktober 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. E. Solé, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers W***** L*****, vertreten durch die Dr. Michael Göbel Rechtsanwalts GmbH, Wien, gegen die Antragsgegnerin O***** R*****, vertreten durch die Jeannee Rechtsanwalts GmbH, Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Mai 2017, GZ 48 R 169/16g 85, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 30. April 2016, GZ 7 Fam 10/13g 76, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rücknahme des außerordentlichen Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vor einer Entscheidung über seinen außerordentlichen Revisionsrekurs erklärte der Antragsteller, dieses Rechtsmittel zurückzuziehen. In Analogie zu § 54 Abs 2 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (§ 484 ZPO iVm § 513 ZPO) bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS Justiz RS0110466 [T7; T11]). Das Verfahren ist damit beendet und der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

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