Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer über die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 23. August 2017, AZ 9 Bs 285/17f, erhobene Beschwerde des Johann K***** nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde des Johann K ***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 1. Juni 2017, GZ 74 Bl 40/17v 2, mit welchem dem Genannten gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags aufgetragen wurde, zurück.
Seine (der Sache nach) dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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