JudikaturOGH

5Ob177/17s – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Oktober 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Shokrullah L*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Magistrats der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rüdengasse 11, 1030 Wien, als Kinder- und Jugendhilfeträger, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. August 2017, GZ 43 R 374/17v 44, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. Juni 2017, GZ 1 Ps 121/16k 34, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erklärte das Pflegschaftsverfahren für beendet, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Volljährigkeit des Pflegebefohlenen auszugehen sei.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Kinder- und Jugendhilfeträgers nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kinder- und Jugendhilfeträgers ist verspätet.

1. Gemäß § 65 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben. Die Frist beträgt gemäß § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage, sie beginnt mit Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Der vom Zusteller paraphierte Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde mit den dieser zukommenden Wirkungen und macht zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Der Gegenbeweis ist zulässig, erfordert aber bei nicht offenkundigen Mängeln die Geltendmachung konkreter Gründe, die in der Folge auch bewiesen oder glaubhaft gemacht werden müssen (RIS Justiz RS0040471 [T2, T7, T9]).

2. Hier wurde die Entscheidung des Rekursgerichts nach dem – die gehörige äußere Form aufweisenden und unbedenklichen (RIS-Justiz RS0040471 [T8]) – Zustellschein der Revisionsrekurswerberin am 31. August 2017 durch Ersatzzustellung an einen Arbeitnehmer zugestellt. Für die nicht näher begründete Behauptung im Revisionsrekurs, die Zustellung sei erst am 1. September 2017 erfolgt, fehlt jede Grundlage im Akteninhalt, eine Unrichtigkeit des Zustellscheins wird gar nicht behauptet. Damit endete die 14 tägige Frist für den Revisionsrekurs aber bereits am 14. September 2017. Der erst am Folgetag an das Erstgericht zur Post gegebene Revisionsrekurs ist daher verspätet.

3. Da die früher nach § 46 Abs 3 AußStrG aF bestehende Möglichkeit, auch verspätete Rekurse inhaltlich zu behandeln, wenn die Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist, durch das BudgetbegleitG 2011 BGBl I 2010/111 beseitigt wurde ( Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußstrG § 46 Rz 21), war der verspätete Revisionsrekurs ohne inhaltliche Stellungnahme zurückzuweisen.

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