JudikaturOGH

11Os95/17f – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Oktober 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Omar I***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §§ 114 Abs 1, Abs 3 Z 1, Z 2, Abs 4 erster Fall FPG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Mohammad H***** gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 28. April 2017, GZ 12 Hv 10/17z 35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Angeklagten I***** enthält, wurde der Angeklagte Mohammad H***** des Vergehens der Schlepperei nach § 114 Abs 1 FPG schuldig erkannt.

Danach hat er – zusammengefasst wiedergegeben – (in Österreich und Ungarn) in der Nacht auf 19. August 2016 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz die rechtswidrige Einreise (von Ungarn nach Österreich) eines Fremden, der über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltspapiere für den Schengenraum verfügte, in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union für ein vereinbartes Entgelt von 1.000 Euro gefördert.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Mängelrüge (Z 5) macht mit der Kritik, die Aussage eines Zeugen, wonach es einen Streit mit dem Auftraggeber der Fahrt und nur ein „schlepperrelevantes Telefonat“ gegeben hätte, sei unberücksichtigt geblieben, kein

Begründungsdefizit im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes geltend (vgl RIS-Justiz RS0106268, RS0099455, RS0118316 uvm), sondern bekämpft, wie auch mit dem Hinweis auf „übliches“ Verhalten von Schleppern, bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Dass der Angeklagte den Geschleppten noch vor der österreichischen Grenze aussteigen ließ, hat das Erstgericht im Übrigen ohnehin konstatiert (US 5).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt – soweit sie überhaupt einen direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial herstellt und nicht bloß die Erwägungen der Tatrichter kritisiert (vgl RIS-Justiz RS0119310, RS0119424) – mit dem Hinweis auf die „schlüssig nachvollziehbaren“ Angaben des (zur subjektiven Tatseite leugnenden) Angeklagten selbst verbunden mit der Argumentation, das vom Erstgericht angenommene Verhalten sei „untypisch“ und „für einen Straftäter völlig ungewöhnlich“, keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS-Justiz RS0118780). Dass aus den vom Erstgericht zu Grunde gelegten Beweisergebnissen andere, vom Nichtigkeitswerber durch eigenständige Beweiswert erwägungen gezogene und für ihn günstigere Schlussfolgerungen hätten abgeleitet werden können, vermag den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen (vgl RIS-Justiz RS0099674).

Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (§ 14 StPO) kann Nichtigkeit weder aus Z 5 noch aus Z 5a aufgezeigt werden (RIS-Justiz RS0102162).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise