11Ns71/17f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Alexandra S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3, 148 2. Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 101/17t des Landesgerichts Innsbruck, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Anregung auf Delegierung wird nicht gefolgt.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Befangenheitsüberlegungen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO) rechtfertigen keine Delegierung (RIS Justiz RS0059503, RS0097037), sondern sind gemäß §§ 43 ff StPO geltend zu machen. Sonst wird kein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dargetan.