13Os107/17k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Mohamed R*****, AZ 34 BE 33/17m des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerden des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 10. August 2017, GZ 7 Bs 212/17k-2, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 20. Juli 2017, GZ 34 BE 33/17m 4, bewilligte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Mohamed R***** gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG zum 8. September 2017 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren. Der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 10. August 2017, GZ 7 Bs 212/17k-2, Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und lehnte die bedingte Entlassung des Genannten nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafen ab.
Die dagegen gleichzeitig beim Landesgericht Innsbruck (ON 10 des BE-Akts) und beim Oberlandesgericht Innsbruck (ON 3 des Bs-Akts) erhobenen Beschwerden des Verurteilten waren zurückzuweisen, weil gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.