10ObS127/17z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Mag. Dr. Werner Hallas (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. H*****, vertreten durch Mag. Sebastian Klackl, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84–86, wegen Alterspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 24. August 2017, GZ 9 Rs 59/17p 21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Pensionsversicherung gilt das Antragsprinzip (§ 361 Abs 1 Z 1 ASVG iVm § 194 GSVG). Eine Leistungsgewährung ist daher nur aufgrund eines Antrags zulässig (RIS Justiz RS0085092, zuletzt 10 ObS 51/15w, SSV NF 29/36). Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen stellte der Kläger erstmals am 27. 4. 2016 einen Pensionsantrag, sodass die auf dieser Rechtsprechung beruhende Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass für den im Revisionsverfahren noch verfahrensgegenständlichen Zeitraum 1. 4. 2012 bis 30. 4. 2016 kein Anspruch des Klägers auf Alterspension besteht, nicht korrekturbedürftig ist.
2. Dass der Kläger vor dem 27. 4. 2016 einen Antrag auf Zuerkennung einer Alterspension gestellt hätte, behauptet er in der Revision nicht. Vielmehr sei sein Antrag auf Feststellung seiner Versicherungszeiten zum Stichtag 1. 4. 2012 aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls – der Kläger habe eine Information über seine Versicherungszeiten benötigt, um darüber entscheiden zu können, ob und wann er in Pension gehe – in einen Pensionsantrag umzudeuten. Dem hat bereits das Erstgericht zutreffend die Rechtsprechung entgegengehalten, wonach zwar im Geist sozialer Rechtsanwendung ein Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten auszulegen ist. Auch daraus lässt sich jedoch nicht die Fiktion eines nicht gestellten Antrags ableiten (RIS Justiz RS0086446 [T1]). Mit der Behauptung, dass sein Antrag auf Feststellung seiner Versicherungszeiten zum Stichtag 1. 4. 2012 deshalb in einen Pensionsantrag umzudeuten sei, weil die Beklagte das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen habe, zeigt der Kläger daher auch in diesem Punkt keine Korrekturbedürftigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen auf. Die in der außerordentlichen Revision behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
3. Auch mit seinen Revisionsausführungen, wonach der Beklagten Fehler im Umgang mit seinem Antrag auf Feststellung von Versicherungszeiten zum Stichtag 1. 4. 2012 vorzuwerfen seien, zeigt der Revisionswerber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass behauptete Verletzungen von Informations und Beratungspflichten durch einen beklagten Sozialversicherungsträger keinesfalls zu einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch des Versicherten führen können (RIS Justiz RS0111538).