JudikaturOGH

10ObS122/17i – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Oktober 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter (Senat gemäß § 11 a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, Deutschland, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Vorarlberger Gebietskrankenkasse, 6850 Dornbirn, Jahngasse 4, wegen Kinderbetreuungsgeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27. April 2017, GZ 25 Rs 86/16g 11, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits und Sozialgericht vom 21. Juli 2016, GZ 35 Cgs 84/16v 7, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die beklagte Partei zur Verbesserung ihrer Revisionsbeantwortung durch Beibringen der Unterschrift eines Rechtsanwalts aufzufordern.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Erstgerichts abgeändert und die Revision an den Obersten Gerichtshof zugelassen.

Die Klägerin erhob gegen diese Entscheidung rechtzeitig Revision, die der beklagten Partei am 7. 8. 2017 zugestellt wurde. Diese brachte im ERV am 1. 9. 2015 eine – nicht anwaltlich unterfertigte – Revisionsbeantwortung ein.

Für die Vertretung vor dem Obersten Gerichtshof gelten auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Bestimmungen der ZPO (§§ 506 Abs 1 Z 4 und 507 Abs 4 ZPO). Demnach besteht auch im Revisionsverfahren absolute Anwaltspflicht (RIS Justiz RS0108295; Neumayr in ZellKomm 2 § 40 ASGG Rz 3).

Das Erstgericht wird daher der beklagten Partei den Auftrag zu erteilen haben, die Revisionsbeantwortung innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zu verbessern (§§ 84, 85 ZPO).

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