Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Putz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Hon. Prof. DDr. Jörg Zehetner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 2017, GZ 9 Rs 19/17f 36, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Es trifft nicht zu, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Verweisungstätigkeit als Büroreinigungskraft gemäß § 255 Abs 3a und 3b ASVG im Hinblick auf den Anwendungsbereich, das Ausmaß und die Intention dieser Regelung fehlt.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es sich bei der Verweisungstätigkeit einer Reinigungskraft in Ordinationen und Büros um keine Tätigkeit mit geringstem Anforderungsprofil (§ 255 Abs 3b ASVG) handelt (10 ObS 150/11y; RIS Justiz RS0127383 [T2]).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden