10Ob27/17v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R*****, 2. H***** und 3. S*****, alle vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** AG, *****, vertreten durch Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, und 2. A***** Limited, *****, vertreten durch CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 52.083,11 EUR sA (hinsichtlich der Erst und Zweitkläger) und 49.187,23 EUR (hinsichtlich des Drittklägers), infolge der außerordentlichen Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 2017, GZ 1 R 187/16a 30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof vereinbarten die drei Kläger und die Zweitbeklagte, die eine außerordentliche Revision im Verhältnis zu Erstkläger und Zweitklägerin erhoben hat, Ruhen des Verfahrens.
Rechtliche Beurteilung
Durch die auch im Revisionsverfahren zulässige Ruhensvereinbarung (§ 483 Abs 3 ZPO iVm § 513 ZPO; RIS Justiz RS0081567) entfällt für die Dauer des Ruhens eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über die außerordentliche Revision (RIS Justiz RS0041994).
Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.