12Ns76/17y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in der Disziplinarsache gegen Rechtsanwalt Mag. Gunter H*****, AZ D 8/13, DV 5/14, des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Mag. Dorn gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Anwaltsrichter Mag. Dorn ist von der Entscheidung über die Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 6. Februar 2017, GZ D 8/13 95, DV 5/14, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Anwaltsrichter Dr. Bartl.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 25 Ds 6/17z über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.
Anwaltsrichter Mag. Dorn ist Mitglied des zuständigen Senats. Es wurde seine Ausgeschlossenheit angezeigt, weil er als Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der gegenständlichen Disziplinarsache bereits am Einleitungsbeschluss vom 29. April 2014 mitwirkte.
Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ausgeschlossen, wenn er im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist.
Demnach ist Mag. Dorn von der Entscheidung über die vorliegende Berufung ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter Dr. Bartl (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).