Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski in der Strafsache gegen Andrea Maria J***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, AZ 24 Hv 127/05y des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Nach ständiger Rechtsprechung erlaubt § 39 Abs 1 StPO eine Delegierung nur im Stadium des Haupt und Rechtsmittelverfahrens, nicht aber im Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag (RIS Justiz RS0128937). Zudem stellen auch die unsubstantiierten Vorwürfe gegen „das Oberlandesgericht Innsbruck und ihre Organe“ sowie die Justizombudsstelle keinen wichtigen Grund im Sinn des Gesetzes dar.
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