12Os95/17p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wukovits, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johanna B***** und eine andere Angeklagte wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 41 Hv 42/17h des Landesgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des genannten Gerichts vom 12. Mai 2017 (ON 16) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Staatsanwältin Dr. Konecny, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 12. Mai 2017, GZ 41 Hv 42/17h 16, verletzt, soweit er in Ansehung der Verurteilten Johanna B***** die mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 7. April 2016, AZ 28 U 31/16m, festgesetzte Probezeit auf fünf Jahre verlängert, § 15 JGG.
Dieser Beschluss wird im Umfang des Ausspruchs der Verlängerung der genannten Probezeit ersatzlos aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 7. April 2016, GZ 28 U 31/16m 9, wurde die am 6. Juli 1999 geborene Johanna B***** des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Der Ausspruch der zu verhängenden Strafe wurde nach § 13 Abs 1 JGG für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten. Dieses Urteil erwuchs am 12. April 2016 in Rechtskraft (ON 2 S 11).
Mit – auch eine weitere Angeklagte betreffendem – Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 12. Mai 2017, GZ 41 Hv 42/17h 16, wurde Johanna B***** des (innerhalb dieser Probezeit begangenen) Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Unter einem fasste das erkennende Gericht den Beschluss, „gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO […] vom Widerruf der […] Johanna B***** zu AZ 28 U 31/16m des Bezirksgerichtes Salzburg und zu AZ 64 Hv 136/16z des Landesgerichtes Salzburg gewährten bedingten Strafnachsichten jeweils“ abzusehen, „die Probezeit jedoch jeweils auf fünf Jahre“ zu verlängern (ON 16 S 4).
Auch das letztgenannte Urteil und der angeführte Beschluss sind rechtskräftig (vgl ON 19).
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht dieser Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil eine Verlängerung einer gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit weder in § 15 JGG vorgesehen ist noch in § 494a Abs 6 StPO Deckung findet und auch eine analoge Anwendung des § 53 Abs 3 StGB nicht in Betracht kommt (RIS Justiz RS0086993, RS0086985, RS0086990; Schroll in WK² JGG § 13 Rz 7 und § 15 Rz 10; Jerabek in WK² StGB § 53 Rz 24; Jesionek/Edwards , JGG 4 § 13 Anm 20 und § 15 Anm 13).
Die aus der Verlängerung der zu AZ 28 U 31/16m des Bezirksgerichts Salzburg festgesetzten Probezeit somit resultierende Verletzung des § 15 JGG wirkte sich zum Nachteil der Verurteilten Johanna B***** aus, sodass sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, die Feststellung der Gesetzesverletzung wie aus dem Spruch ersichtlich mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).