Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Jusuf A***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Juni 2017, GZ 65 Hv 145/16t 74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch Aussprüche auf Konfiskation, Verfall und Einziehung enthält, wurde Jusuf A***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1, Abs 4 Z 3 SMG (I./), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 (erster Satz zweiter Fall) SMG (II./), und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (III./) schuldig erkannt.
Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – in Wien vorschriftswidrig Suchtgift
I./ in einer ein Fünfundzwanzigfaches der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge anderen gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei er schon einmal wegen einer § 28a Abs 1 SMG entsprechenden Straftat, nämlich mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Februar 2004, AZ 143 Hv 184/03g verurteilt wurde, und zwar in wiederholten Angriffen insgesamt zumindest 4.000 Gramm Heroin mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 6,7 % Heroin, 0,3 % Monoacetylmorphin und 0,5 % Acetylcodein an im Ersturteil namentlich genannte und an unbekannte Abnehmer gewinnbringend überlassen.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Indem die nicht zwischen den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen der Z 5 und der Z 5a unterscheidende (RIS Justiz RS0115902, RS0100183) Beschwerde mit eigenständigen beweiswürdigenden Erwägungen zu (teils bloß isoliert hevorgehobenen) Aussagen des Angeklagten (US 9 ff), der Zeugen G***** (US 8 f), M***** (US 12), C***** (US 11 f), B***** (US 12; ON 61 PS 4, 6 f) sowie O***** und Ma***** (US 13 f) bloß die von den Tatrichtern gezogenen Schlüsse nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld kritisiert, zeigt sie kein Urteilsdefizit iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO (Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Widerspruch, keine oder offenbar unzureichende Begründung, Aktenwidrigkeit) in Bezug auf entscheidende Tatsachen auf.
Zu I./ wäre angesichts des unbekämpft gebliebenen Reinsubstanzgehalts von ua zumindest 6,7 % Heroin (US 6) das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge im Übrigen auch bei bloßer Überlassung der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung (US 9) und im Rechtsmittel zugestandenen Menge von 1.500 bis 1.600 Gramm überschritten gewesen.
Erhebliche Bedenken (Z 5a; RIS Justiz RS0117499) gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0117264) vermag die Beschwerde mit den bereits erwähnten Ausführungen nicht zu erwecken.
Schließlich wird auch mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (§ 14 zweiter Halbsatz StPO) keine Nichtigkeit aus Z 5 oder 5a des § 281 Abs 1 StPO dargetan (RIS-Justiz RS0102162).
Die vom Angeklagten vermissten Feststellungen zur subjektiven Tatseite (der Sache nach Z 9 lit a) finden sich auf US 7 f. Deren Ableitung (auch zur gewerbsmäßigen Absicht) aus dem äußeren Geschehen, der wiederkehrenden Tatbegehung, den Erfahrungen des selbst konsumierenden Angeklagten in Bezug auf die Qualität des Suchtgifts, seiner tristen finanziellen Situation, seinem Hang zu (anders nicht leistbaren) Luxusartikeln und seinem Wissen um die frühere Verurteilung (US 14 f) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung (ON 75, 76, 77) folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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