Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass, Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähig-keitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 2017, GZ 25 Rs 45/17d 49, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können, wie die Revisionswerberin selbst erkennt, in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0042963). Dieser Grundsatz gilt auch im Verfahren in Sozialrechtssachen: § 87 Abs 1 ASGG ordnet nur die amtswegige Beweisaufnahme an, das Verfahren ist aber im Übrigen – entgegen den Revisionsausführungen – nicht durch den Amtswegigkeitsgrundsatz beherrscht (RIS Justiz RS0043061 [T9]). Ob ein in der Berufung behaupteter Verfahrensmangel vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurde, ist vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht mehr zu prüfen (RIS Justiz RS0043061). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – mangelhaft geblieben, umgangen werden (10 ObS 54/14k mwN).
2. Berufsunfähigkeit (Invalidität) liegt nach der Rechtslage nach dem SRÄG 2012, BGBl I 2013/3, voraussichtlich dauerhaft dann vor, wenn eine die Berufsunfähigkeit (Invalidität) beseitigende Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mit hoher Wahrscheinlichkeit (im Sinn des Regelbeweismaßes der ZPO) nicht zu erwarten ist. Diesen Beweis einer anspruchsbegründenden Tatsache hat die versicherte Person zu erbringen (RIS Justiz RS0130217). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass – ausgehend von den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen – keine dauerhafte Berufsunfähigkeit bei der Klägerin vorliegt, steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Im konkreten Fall steht nicht fest, dass eine Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin nicht sehr wahrscheinlich ist. Soweit sich die Klägerin in ihrer Revision gegen diese (Negativ )Feststellung und die sie begründenden Ausführungen der Vorinstanzen wendet, bekämpft sie inhaltlich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
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