Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wukovits, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache des Wolfram F***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB, AZ 27 Hv 105/16a des Landesgerichts Innsbruck, über die als „Rekurs“ gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Mai 2017, AZ 11 Bs 101/17s, bezeichnete Eingabe des Verurteilten Wolfram F***** nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Die als „Rekurs“ bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.
Gründe:
In der eingangs bezeichneten Strafsache gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 16. Mai 2017, AZ 11 Bs 101/17s, der gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26. Jänner 2017, GZ 27 Hv 105/16a 16, ergriffenen Berufung des Angeklagten Wolfram F***** nicht Folge.
Seine dagegen gerichtete, als „Rekurs“ bezeichnete Eingabe war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Urteile des Berufungsgerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO).
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