14Ns60/17k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wukovits, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen „uT A*****“ wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 26 UT 44/17b der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Siegfried P***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 4. Juli 2017, AZ 14 Os 50/17k, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 20. April 2017, AZ 20 Bs 114/17m (ON 10 der Ermittlungsakten), wurde die Beschwerde des Siegfried P***** gegen Punkt 1 des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. März 2017, AZ 130 Bl 12/17d-5, mit dem sein Fortführungsantrag zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO).
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 4. Juli 2017, AZ 14 Os 50/17k, wurde die dagegen erhobene, (auch) als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Beschwerde des Genannten gleichfalls zurückgewiesen (§ 89 Abs 6 StPO).
Mit der auch dagegen erhobenen, als „letztmalige Mahnung – Revision mit Fristsetzungsantrag § 91 GOG“ bezeichneten Beschwerde des Siegfried P***** war ebenso zu verfahren, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein Rechtsmittel zusteht (Art 92 Abs 1 B VG; RIS Justiz RS0117577). Die Bestimmungen des § 91 GOG finden im Übrigen im Verfahren vor dem
Obersten Gerichtshof mangels eines diesem „übergeordneten“
Gerichtshofs keine Anwendung (RIS-Justiz RS0121791).