Rückverweise
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** AG, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Preisl und Dr. Helgar Georg Schneider, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 1.594 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Bregenz bestimmt.
Begründung:
Am 28. 11. 2016 ereignete sich im Sprengel des Bezirksgerichts Bregenz ein Verkehrsunfall, an dem ein vom Kläger gelenktes und ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug beteiligt waren.
Der Kläger begehrt Schadenersatz. Die Beklagte bestreitet und wendet eine Gegenforderung ein. Beide Seiten beantragen die Einvernahme von im Sprengel des Bezirksgerichts Bregenz ansässigen Personen, die Vornahme eines Ortsaugenscheins und die Einholung eines kraftfahrtechnischen Gutachtens.
Der Kläger brachte die Klage am allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien ein. Die Beklagte beantragt die Delegierung an das Bezirksgericht Bregenz, der Kläger stimmt dem zu. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien spricht sich für die Delegierung aus und legt die Akten zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.
Dem Delegierungsantrag ist stattzugeben:
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im Allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei jenem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat (RIS-Justiz RS0046149). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die zu vernehmenden Personen sind im Sprengel des Bezirksgerichts Bregenz ansässig, weiters ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht den beantragten Lokalaugenschein durchführt oder dass der Sachverständige an Ort und Stelle Befund erhebt. Unter diesen Umständen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit für die Delegierung.
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