3Ob134/17b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei O*****, vertreten durch Dr. Eckhard Pitzl, Dr. Gerhard W. Huber, Rechtsanwälte in Linz, gegen die verpflichtete Partei J***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Muzik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (§ 355 EO), über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 24. Mai 2017, GZ 17 R 37/17p, 38/17k, 52/17v und 53/17s 27, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 23. Jänner 2017 und 27. Februar 2017, GZ 11 E 4461/16d 9 und 17, teilweise abgeändert wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die betreibende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils des Oberlandesgerichts Wien vom 31. März 2016, AZ 1 R 211/15d, ist der Verpflichteten verboten, in ihrem näher beschriebenen Kiosk (unter anderem) Speisen zu verabreichen und Getränke auszuschenken, wenn hiebei mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden.
Die Betreibende beantragte die Bewilligung der Exekution nach § 355 EO sowie die Verhängung von Geldstrafen über die Verpflichtete, weil diese an zwei bestimmten Tagen bzw an einem weiteren bestimmten Tag einerseits im Innenbereich des Kiosks durch Aufstellen von 4 bzw 3 Tischen insgesamt 12 bis 16 bzw 9 bis 12 Personen Platz angeboten und andererseits durch das Aufstellen von 5 bzw 7 Stehpulten im Außenbereich weiteren zumindest 15 Personen Verabreichungsplätze bereitgestellt habe.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution sowohl in Ansehung der Aufstellung der Tische im Innenbereich als auch in Ansehung der Stehpulte im Außenbereich und verhängte Geldstrafen von 2.000 EUR und 3.000 EUR über die Verpflichtete.
Das Rekursgericht änderte über Rekurs der Verpflichteten die Exekutionsbewilligung und den weiteren Strafbeschluss dahin ab, dass es nur die Exekution in Ansehung der bereitgestellten Tische im Innenbereich bewilligte, und diesbezüglich Geldstrafen von 1.000 EUR und 1.500 EUR verhängte, das Mehrbegehren in Ansehung der Stehpulte im Außenbereich jedoch abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs im Hinblick auf fehlende Rechtsprechung zum Begriff des Verabreichungsplatzes zulässig sei. Der Exekutions und der Strafantrag seien nur in Ansehung der im Kiosk aufgestellten Tische zu bewilligen, weil der Exekutionstitel nur derartige Verstöße decke, in Ansehung der im Außenbereich aufgestellten Stehpulte aber eine vollstreckbare Verpflichtung fehle.
Gegen diesen Beschluss, erkennbar nur gegen die (eingeschränkte) Bewilligung des Exekutions und des Strafantrags und die verhängten Geldstrafen, richtet sich der Revisionsrekurs der Verpflichteten mit dem Antrag, den Exekutions und den Strafantrag zur Gänze abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS Justiz RS0012387 [T13, T16]). Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Beschluss des Erstgerichts teilweise bestätigt wurde, kann nur dann zur Gänze, also auch im bestätigenden Teil, angefochten werden, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass sie nicht voneinander gesondert beurteilt werden können (RIS Justiz RS0044257 [T61]; RS0044238). Hat das Rekursgericht hingegen mehrere Anträge überprüft, von denen jeder – wie hier die Anträge der Bewilligung der Exekution in Ansehung der Bereithaltung von Tischen im Innenbereich einer Verkaufsstelle einerseits und im Außenbereich vor der Verkaufsstelle andererseits – ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs für jeden dieser Gegenstände gesondert zu beurteilen (RIS Justiz RS0012387 [T17, T18]; RS0044238 [T15]).
Dem Verpflichteten ist daher die Anfechtung des bestätigenden Teils der Rekursentscheidung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO verwehrt.
Der Antrag auf Zuspruch von Kosten der Revisionsrekursbeantwortung ist abzuweisen, weil das Rechtsmittelverfahren in Exekutionssachen – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – einseitig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine dennoch erstattete Revisionsrekursbeantwortung mangels gesetzlicher Anordnung nicht zurückzuweisen (RIS Justiz RS0118686 [T1]; sie dient allerdings nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und ist daher nicht zu honorieren (RIS Justiz RS0118686 [T12]).