JudikaturOGH

23Ds7/17g – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. August 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 28. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Konzett und Mag. Brunar sowie die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Kalivoda in Gegenwart des Richteramtsanwärters Limberger, LL.M., als Schriftführer in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Vorarlberg vom 7. Juni 2017, AZ D 21/13 (Dv 3/14) nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Disziplinarrats (zwanglos ersichtlich durch Zitierung des § 32 Abs 3 StPO im Kopf der Entscheidung) den Antrag des mit hiergerichtlicher Entscheidung vom 7. Dezember 2016, AZ 23 Os 2/16s, freigesprochenen Beschuldigten auf Zuerkennung eines Verteidigerkostenersatzes gemäß § 393a StPO ab.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Beschwerde versagt.

Sie zeigt selbst zutreffend auf, dass Gesetzesmaterialien, Judikatur (vgl RIS Justiz RS0106585) und Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs (vgl zuletzt VfGH 14. 3. 2017, G 405/2016 ua; JBl 2017, 433) auch unter Bezugnahme auf Art 6 MRK eine analoge Anwendung des § 393a StPO im Disziplinarverfahren für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter ausschließen.

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