8Ob90/17v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. J*****, vertreten durch Mag. Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. U*****, vertreten durch Mag. Anna Maria Freiberger, Rechtsanwältin in Wien, wegen 30.686,38 EUR, Feststellung des Erlöschens eines Anspruchs auf Unterhalt (Streitwert 18.800 EUR) und Herausgabe (Streitwert 13.204,82 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 27. Juli 2017, GZ 23 R 303/16f 46, mit dem der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 27. Juni 2016, GZ 2 C 44/14p 41, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt ein bestätigender Beschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO grundsätzlich dann vor, wenn entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde. Hat das Rekursgericht zwar zunächst seine Entscheidungsbefugnis verneint (etwa wegen Verspätung), die behaupteten Rekursgründe aber geprüft und den Rekurs inhaltlich behandelt, liegt in Wahrheit ein bestätigender Beschluss vor (RIS Justiz RS0044456 [T4, T6], RS0044108; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 528 ZPO Rz 126). Der formale Teil ist dann unbeachtlich (RIS Justiz RS0044232). Das Rekursgericht hat hier auch inhaltlich zum Vorliegen der behaupteten Urkundenvorlagepflicht Dritter nach § 308 ZPO Stellung genommen und diese in Übereinstimmung mit dem Erstgericht verneint, sodass inhaltlich übereinstimmende Beschlüsse beider Vorinstanzen vorliegen. Da somit ein bestätigender Beschluss vorliegt, ist er gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar.