JudikaturOGH

8Nc34/17t – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. August 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn sowie die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. G***** S*****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Mag. Dr. Christian Gamauf, Rechtsanwalt in Wien, wegen 39.978,98 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs ***** vom 8. August 2017 im Revisionsverfahren AZ 6 Ob 136/17v, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist als Mitglied des 6. Senats im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei zu AZ 6 Ob 136/17v befangen.

Text

Begründung:

In der im Spruch bezeichneten Rechtssache hat der 6. Senat des Obersten Gerichtshofs über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Berufungsgerichts zu entscheiden, mit dem die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts bestätigt wurde. Das Verfahren betrifft Schadenersatzansprüche des Klägers für eine Gesundheitsschädigung, die er im Zuge der ärztlichen Behandlung in einer vom Krankenanstaltenverbund der beklagten Partei betriebenen Klinik erlitten hat.

Das Mitglied des 6. Senats Hofrat ***** zeigte seine mögliche Befangenheit in dieser Rechtssache an.

Er habe im Auftrag der beklagten Partei eine Studie über zivilrechtliche Fragen des Werkvertrags erstellt, die im Kern auch Grundlage eines im Jahre 2017 unter seiner Mitautorenschaft erschienenen Fachbuchs geworden sei. Zwar habe diese Studie mit dem Prozessstoff nichts zu tun, er wolle mit seiner Selbstanzeige jedoch schon jeglichen Anschein einer Befangenheit vermeiden.

Rechtliche Beurteilung

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn er an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, somit durch sachfremde psychologische Motive eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung gegeben ist. Es kommt nicht nur darauf an, ob sich der Richter befangen fühlt oder nicht, es genügt grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit (8 Nc 30/15a; 8 Nc 43/15p), wofür freilich zureichende Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RIS Justiz RS0096914).

Nach diesen Grundsätzen kann der vom Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** mitgeteilte Sachverhalt objektiv den Anschein seiner Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter in Kenntnis dieser Umstände den Eindruck gewinnen könnte, dass allein schon das Auftragsverhältnis eines Senatsmitglieds zur Beklagten seine unparteiische Willensbildung hemmen könnte.

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