JudikaturOGH

5Nc11/17p – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. August 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und den Hofrat Mag. Wurzer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Mag. H*****, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Stefan Riegler, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Michael Vallander, Rechtsanwalt in Wien, aufgrund der vom Bezirksgericht Graz West verfügten Vorlage des Akts AZ 75 P 4/17y zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die vom Bezirksgericht Graz West verfügte Übertragung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Hollabrunn wird genehmigt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Graz West übertrug mit rechtskräftigem Beschluss vom 1. 3. 2017 die Zuständigkeit zur Führung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Hollabrunn. Dieses verweigerte die Übernahme der Zuständigkeit.

Das übertragende Gericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordnetem Gericht zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Übertragung ist zu genehmigen.

2. Das Sachwalterschaftsgericht kann gemäß § 111 Abs 1 JN die Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Betroffenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des sachwalterschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Entscheidend ist dabei der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen (RIS Justiz RS0046971).

3. Der Betroffene hält sich seit 1. 9. 2016 in der Justizanstalt G***** (Maßnahmenvollzug) auf. Ein konkreter Hinweis auf einen bevorstehenden Wechsel des Aufenthalts liegt nicht vor. Der in der Rechtsprechung geforderte stabile Aufenthalt (RIS Justiz RS0046971 [T5]) im Sprengel jenes Gerichts, an das die Zuständigkeit übertragen wurde, ist gegeben.

4. Die bisher im Zusammenhang mit der – noch nicht erfolgten – Bestellung eines Sachwalters gesetzten Maßnahmen (insbesondere Erstanhörung) sprechen aufgrund der Notwendigkeit weiterer Verfahrensschritte nicht gegen die Zweckmäßigkeit der Übertragung (vgl 7 Nc 5/07f). Eine – aus Vertrautheit mit dem Fall allenfalls abzuleitende – bessere Eignung des übertragenden Gerichts scheidet schon wegen des Richterwechsels aus (RIS Justiz RS0046908 [T14]).

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