JudikaturOGH

2Ob185/16v – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. August 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Veith als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. E. Solé, den Hofrat Dr. Nowotny und die Hofrätinnen Mag. Malesich und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** L*****, vertreten durch Dr. Holzmann Rechtsanwalts GmbH in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenberg-platz 7, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Marco Rovagnati, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 60.470,10 EUR sA und Rente, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Juli 2016, GZ 4 R 80/16w 72, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7. April 2013, GZ 69 Cg 15/14a 68, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 860,58 EUR (darin enthalten 143,43 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Die Revisionswerberin bekämpft ausschließlich die von den Vorinstanzen vorgenommene Verschuldensteilung. Dieser liegt ein Auffahrunfall auf der nach Osten führenden Richtungsfahrbahn der Inntalautobahn zugrunde. Die Vorinstanzen teilten das Verschulden im Verhältnis 2 : 1 zu Lasten des Beklagten.

Der Revisionswerber hält diese Verschuldensteilung in seiner nachträglich zugelassenen Revision für grob unrichtig, verweist dazu aber erneut nur auf die Entscheidungen 2 Ob 27/87 und 2 Ob 192/83 (richtig: 8 Ob 192/83), wo jeweils dem Auffahrenden das volle Verschulden zugewiesen worden sei.

Damit vermag der Rechtsmittelwerber aber keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, sodass die Entscheidung entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt:

Die vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen betreffen Fälle, in denen ein Verkehrsteilnehmer wegen Treibstoffmangels bzw nach einem Unfall – und somit ohne Verstoß gegen § 46 Abs 3 StVO – zum Stillstand kam, während hier für das Fahrmanöver des LKW Lenkers kein von dieser Bestimmung anerkannter Grund bestand und das Verhalten zusätzlich grob gegen § 20 Abs 1 letzter Satz StVO verstieß. Die mangelnde Vergleichbarkeit dieser Fälle mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt hat bereits das Berufungsgericht mit vertretbarer Begründung dargelegt. Ein Abweichen von sonstiger, einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung wird im Rechtsmittel hingegen nicht aufgezeigt.

Im Übrigen ist die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage anzusehen (RIS Justiz RS0087606, RS0042405).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.

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