11Os71/17a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robin L***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 10. April 2017, GZ 620 Hv 16/16t 176, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch I./, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg verwiesen.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit ihrem Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Robin L***** des Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (I./) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.
Danach hat er in S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Patrik D***** als Mittäter
I./ am 20. Juni 2016 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) Mitarbeitern der R***** fremde bewegliche Sachen wegzunehmen oder abzunötigen versucht, indem sie sich maskiert mit einem Pkw mit vollem Tatentschluss an den Tatort begaben, um den Bankraub zu begehen, wobei es beim Versuch blieb, weil Passanten aufmerksam wurden und die Täter beobachteten;
II./ …
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die sich auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO stützt.
Soweit sich die Beschwerde – der Anfechtungserklärung und dem Rechtsmittelbegehren zufolge – auch gegen die Schuldsprüche II./ wendet, diese jedoch inhaltlich unbekämpft lässt, war sie mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) zurückzuweisen.
Zutreffend aber macht die Beschwerde zu I./ geltend, dass dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen ist, auf welche Art und Weise die Herausgabe oder Wegnahme des Geldes im Sinn einer (im Sinne des § 142 Abs 1 StGB qualifizierten) Nötigung – in für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Umrissen – tatsächlich hätte bewirkt werden sollen. Die bloß die verba legalia wiedergebende Konstatierung, L***** hätte „den Filialleiter durch Gewalt bzw Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Herausgabe von möglichst viel Bargeld genötigt“ (US 6) reicht mangels Sachverhaltsbezugs nicht hin (RIS Justiz RS0119090, RS0098936).
Aufgrund dieses Rechtsfehlers mangels Feststellungen war das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, im Schuldspruch I./, demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufzuheben und in diesem Umfang die Sache an das Landesgericht Korneuburg zu neuer Verhandlung und Entscheidung zu verweisen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.