Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Miklos M***** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, AZ 21 Bl 146/17d des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Werner D***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf Fortführung (RIS Justiz RS0128937).
Der Antrag des Fortführungswerbers, dem es überdies an einer Antragslegitimation fehlt, war demnach zurückzuweisen.
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