JudikaturOGH

12Fss1/17v – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Juli 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski in der Strafsache gegen Christian H***** wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB, AZ 4 U 24/15f des Bezirksgerichts Gmunden, über den Fristsetzungsantrag des Genannten vom 7. Juni 2017 betreffend „Befangenheitsanträge“ und „Wiedereinsetzung (Erneuerung)“ nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof finden die Bestimmungen des § 91 GOG mangels eines diesem „übergeordneten“ Gerichtshofs keine Anwendung (RIS Justiz RS0121791). Im Übrigen wurde über die – soweit erkennbar angesprochenen – Anträge bereits entschieden.

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