9ObA95/17m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** H*****, vertreten durch Dr. Josef Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Universität *****, wegen Feststellung (Streitwert: 30.000 EUR), infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Juni 2017, K I 1/2017-14, über den verneinenden Kompetenzkonflikt zwischen dem Obersten Gerichtshof (Beschluss vom 21. Februar 2013, 9 ObA 121/12b) und dem Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 21. Juli 2014, Z W129 2000667 1/2E), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Erstgericht wird der Akt zur Einleitung des Verfahrens
unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger bewarb sich im Jahr 2008 an der Universität ***** auf eine Professur für Europarecht, Völkerrecht und internationale Beziehungen.
Er begehrte mit Klage vom 25. 5. 2012 die Feststellung, dass das Berufungsverfahren betreffend die im Jahr 2008 von der Beklagten ausgeschriebene Professur „Europarecht, Völkerrecht und internationale Beziehungen“ mit rechtserheblichen Mängeln behaftet sei, weil die Berufungskommission befangen gewesen sei. Drei Mitglieder der Berufungskommission seien befangen gewesen. Drei der vier Gutachter hätten ihn an die erste Stelle gereiht. Im Besetzungsvorschlag der Berufungskommission sei er nur auf Platz drei gereiht worden. Die Reihung sei daher entgegen den Ergebnissen der Begutachtung erfolgt. Das Berufungsverfahren münde in der Aufnahme vertraglicher Arbeitsverhältnisse. Im Zuge des Bewerbungsverfahrens begründe die Beklagte mit dem Kläger ein vorvertragliches Schuldverhältnis, in dessen Rahmen er ein Recht darauf habe, von neutralen und objektiven Gremien beurteilt zu werden. Die Berufungsverhandlungen mit dem Erstgereihten seien noch nicht abgeschlossen, er habe daher das begehrte Feststellungsinteresse.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit Beschluss vom 25. 6. 2012 mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers mit Beschluss vom 16. 8. 2012 keine Folge.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Klägers mit Beschluss vom 21. 2. 2013, 9 ObA 121/12b, keine Folge.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21. 7. 2014, Z W129 2000667-1/2E den Antrag des Klägers „auf bescheidmäßige Entscheidung über die Besetzung der Planstelle der … ausgeschriebenen Professur“ als unzulässig zurückgewiesen hatte (zum weiteren Verfahrensverlauf s die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs im Erkenntnis vom 13. 6. 2017, K I 1/2017-14, Rz 7 ff), beantragte der Kläger gemäß Art 138 Abs 1 B-VG iVm § 46 Abs 1 VfGG beim Verfassungsgerichtshof die Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonflikts zwischen dem Obersten Gerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 13. 6. 2017, K I 1/2017-14, aus, dass zur Entscheidung über das Begehren des Antragstellers, festzustellen, dass das Berufungsverfahren für eine im Jahr 2008 ausgeschriebene Universitätsprofessorenstelle mit rechtserheblichen Mängeln behaftet war, die ordentlichen Gerichte zuständig sind, und hob die im vorliegenden Verfahren ergangenen entgegenstehenden Beschlüsse des Erstgerichts vom 25. 6. 2012, des Rekursgerichts vom 16. 8. 2012 und des Obersten Gerichtshofs vom 21. 2. 2013 auf.
Demnach hat das Erstgericht das Verfahren unter Abstandnahme vom angezogenen Zurückweisungsgrund einzuleiten.