JudikaturOGH

16Ok1/17h – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Juli 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Rekursgericht in Kartellrechtssachen hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm und Univ. Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Kartellrechtssache der Antragstellerin Bundeswettbewerbs-behörde, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, gegen die Antragsgegnerinnen 1. S*****gesellschaft mbH, 2. B***** Gesellschaft mbH, 3. S***** GesmbH, 4. S*****gesellschaft mbH, 5. S***** GmbH, 6. S***** GmbH, alle *****, alle vertreten durch Grassner, Lenz, Thewanger Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen Hausdurchsuchung gemäß § 12 Abs 1 und 3 WettbG, im Verfahren über den Rekurs der Antragsgegnerinnen gegen den Hausdurchsuchungsbefehl des Oberlandesgerichts Wien als Kartellgericht vom 27. April 2017, GZ 27 Kt 5/17p 3, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst :

Spruch

Die Zurückziehung des Rekurses wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragsgegnerinnen haben ihren Rekurs mit Schriftsatz vom 10. 7. 2017 zurückgezogen. Dieser Schriftsatz langte beim Obersten Gerichtshof am 12. 7. 2017 ein. Über den Rekurs wurde jedoch bereits mit Beschluss vom 7. 7. 2017 entschieden. Die Zurückziehung des Rekurses war daher zurückzuweisen (RIS Justiz RS0104364

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RS0110466 [T11]).

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