14Ns50/17i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juli 2017 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Herbert Andreas K***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 und 2 erster Fall StGB, AZ 11 Hv 17/17m des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Wohnsitzwechsel des Angeklagten allein
stellt keinen Delegierungsgrund dar (RIS Justiz RS0129146).