Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Limberger, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Markus P***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB idF BGBl I 2001/130 und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 4. April 2017, GZ 631 Hv 2/17s 42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus P***** jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB idF BGBl I 2001/130 (I./), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 vierter Fall StGB (II./), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF BGBl I 2009/40 (III./), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und 3 dritter Fall StGB (IV./), sowie jeweils mehrerer Vergehen der sichtlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs 1 StGB (V./) und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (VI./) schuldig erkannt.
Danach hat er in H***** und andernorts
I./ von Oktober 2012 bis 31. Juli 2013 mit einer unmündigen Person dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er in mehrfachen Angriffen von seiner am 20. November 2002 geborenen Stieftochter L***** Z***** Oralverkehr an sich vornehmen ließ;
II./ von 1. August 2013 „bis 20. November 2016“ mit einer unmündigen Person dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er von der zu I./ Genannten in vielfachen Angriffen Oralverkehr an sich vornehmen ließ, ihr dabei einmal einen Finger in den Anus einführte, in zwei Angriffen seinen Penis an ihrem Anus mit Penetrationsvorsatz ansetzte und teilweise während des Oralverkehrs über ihre Scheide leckte, wobei er die Unmündige in besonderer Weise erniedrigte, indem er auf ihren Oberkörper oder in ihr Gesicht ejakulierte;
III./ von 2012 bis 31. Juli 2013 außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er die zu I./ Genannte in mehrfachen Angriffen aufforderte, Handverkehr an ihm vorzunehmen, wobei er in einem Angriff seinen erigierten Penis zwischen ihre geschlossenen Oberschenkel einführte, die er zusammendrückte und schließlich dort dem Beischlaf ähnliche Bewegungen bis zum Samenerguss durchführte;
IV./ von 1. August 2013 „bis 20. November 2016“ außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er die zu I./ Genannte in mehrfachen Angriffen aufforderte, Handverkehr an ihm vorzunehmen, wobei er sie in besonderer Weise erniedrigte, indem er auf ihren Körper, ihre Brust und in ihr Gesicht ejakulierte;
V./ von 2012 bis 20. November 2016 Handlungen, die geeignet sind, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er der zu I./ Genannten in zwei Angriffen Videos mit harter Pornografie vorführte und ihr in Aussicht stellte, dass er Analverkehr an ihr vornehmen werde;
VI./ von 2012 bis 23. Dezember 2016 durch die zu I./ bis IV./ bezeichneten Tathandlungen sowie deren Fortsetzung bis 23. Dezember 2016, wobei er einmal seinen erigierten Penis an ihrer Scheide zwischen den Schamlippen rieb, mit seinem Stiefkind geschlechtliche Handlungen vorgenommen oder von diesem an sich vornehmen lassen.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Unter Hinweis auf Aussagen der Zeugen Sandra P***** und Thomas G***** zur Lügenhaftigkeit des Opfers sowie dessen Angaben zu Selbstverletzungen behauptet die Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe reklamierende Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall), das Schöffengericht hätte auch ohne Antrag des Angeklagten ein „aussagepsychologisches Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Aussage der Belastungszeugin L***** Z***** einzuholen gehabt“. Sie übersieht, dass ein Urteil nur dann unvollständig ist, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen hat, während Kritik am Unterbleiben einer Beweisaufnahme aus Z 5 nicht relevierbar ist (RIS-Justiz RS0118316, RS0099400).
Soweit das Vorbringen auch auf Z 5a gestützt und behauptet wird, der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass die im Ermittlungsverfahren zur kontradiktorischen Vernehmung beigezogene Sachverständige auch ein aussagepsychologisches Gutachten erstatten werde, legt die Aufklärungsrüge eine Hinderung an entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht dar (RIS Justiz RS0115823, RS0114036).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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