Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Limberger, LL.M. als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Beate M***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB, AZ 56 BAZ 561/16i der Staatsanwaltschaft Korneuburg, über die Beschwerde des Franz G***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 27. April 2017, AZ 23 Bs 74/17a, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 27. April 2017 wies das Oberlandesgericht Wien zu AZ 23 Bs 74/17a die Beschwerde des Franz G***** gegen einen Beschluss des Landesgerichts Korneuburg, mit welchem der Antrag des Genannten auf Fortführung des Verfahrens gegen Mag. Beate M***** wegen § 88 Abs 1 StGB abgewiesen worden war, als unzulässig zurück (§ 196 Abs 1 StPO).
Mit der gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts ergriffenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.
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