JudikaturOGH

1Ob75/17m – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Juli 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch die Mayerhofer Rainer Rechtsanwälte KG, Wien, gegen die beklagte Partei B***** GmbH in Liquidation, *****, vertreten durch Mag. Thomas Baar, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2015, GZ 40 R 180/15i 117, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Verfahrenshelfer der beklagten Partei wird aufgefordert, den von deren Geschäftsführer persönlich angebrachten Antrag auf Fortsetzung des gemäß § 7 Abs 1 IO unterbrochenen Revisonsverfahrens binnen einer Woche durch Unterfertigung zu verbessern.

Text

Begründung:

Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei wurde über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 22. 7. 2016, AZ 3 S 109/16y, der Konkurs eröffnet.

Der Geschäftsführer der beklagten Partei beantragte die Fortsetzung des Verfahrens mit dem Hinweis, dass das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 8. 11. 2016 aufgehoben worden sei. Über deren Antrag bewilligte das Erstgericht der beklagten Partei die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit f und Z 3 „zur Fortführung der Revison“. Die anwaltliche Unterfertigung des Fortsetzungsantrags unterblieb bislang.

Rechtliche Beurteilung

Ist die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 7 Abs 1 IO im Revisionsstadium eingetreten, dann ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag berufen (§ 165 Abs 1 ZPO; RIS-Justiz RS0097353). Da in Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof absolute Anwaltspflicht besteht (§ 27 Abs 1 ZPO), ist der Fortsetzungsantrag, für den allgemein die Vorschriften über Schriftsätze gelten ( Fink in Fasching / Konecny , ZPO³ II/3 § 164 Rz 2), durch den bestellten Verfahrenshelfer zu unterfertigen. Zu diesem Zweck ist mit Senatsbeschluss (3 Ob 87/09d = SZ 2009/84; vgl auch RIS-Justiz RS0049197; RS0035424; RS0035400) ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ( Fink aaO Rz 4).

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