1Ob26/17f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A***** P***** und 2. S***** P*****, sowie 3. S***** P*****, und 4. F***** P*****, alle ohne Beschäftigungsangabe, vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei B***** PLC, *****, Vereinigtes Königreich, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG, Wien, wegen 36.966,97 EUR sA und „Rechnungslegung“ (Streitwert 5.000 EUR) über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. November 2016, GZ 1 R 149/16p 19, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. Juli 2016, GZ 58 Cg 203/12d 12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Rekursgericht übermittelt.
Text
Begründung:
Die vier Kläger begehrten ursprünglich in ihrer Klage einen Gesamtbetrag von 36.966,97 EUR samt Zinsen Zug um Zug gegen eine bestimmte Anzahl bestimmter Wertpapiere und erhoben hilfsweise ein Feststellungsbegehren. Sie stützten ihre Ansprüche sowohl auf den (vertraglichen) Anspruch auf Tilgung der Schuldverschreibung bei Fälligkeit als auch auf Schadenersatz (Prospekthaftung). Im Rahmen der Klagserzählung wurde ausgeführt, dass Erstkläger und Zweitklägerin gemeinsam eine Investition im Umfang von 29.935,57 EUR getätigt hätten, Drittklägerin und Viertkläger später Investitionen im Umfang von je 3.476,82 EUR. Im Zusammenhang mit ihrem Fortsetzungsantrag nach Ruhen des Verfahrens dehnten sie die Klage um ein Rechnungslegungs bzw Auskunftsbegehren aus, das sie insgesamt – also für alle vier Kläger – mit 5.000 EUR bewerteten.
Das Erstgericht wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss, erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig und sprach aus, dass der Wert „des“ Entscheidungsgegenstands „insgesamt“ 30.000 EUR übersteige.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof, dem der Revisionsrekurs der Kläger zur Entscheidung vorgelegt wurde, vermag dessen Zulässigkeit in Ansehung der Drittklägerin und des Viertklägers nicht zu beurteilen, weil detaillierte Bewertungsaussprüche des Rekursgerichts fehlen. Diese werden im Wege einer Berichtigung nachzuholen sein.
Gemäß § 526 Abs 3 ZPO ist auch für die Rekursentscheidung die Bestimmung des § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO über die Pflicht der Gerichte zweiter Instanz, einen Bewertungsausspruch zu treffen, anzuwenden, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Bei Vorliegen einer Streitgenossenschaft ist zu beachten, dass die Ansprüche von und gegen (formelle) Streitgenossen im Sinn des § 11 Z 2 ZPO grundsätzlich nicht zusammenzurechnen sind (RIS Justiz RS0035615), insbesondere nicht für den Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz (RIS Justiz RS0035588), der für jeden Streitgenossen einzeln zu erfolgen hat.
Da das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklärt hat, muss ein gesonderter Ausspruch über den Wert des den Erstkläger und die Zweitklägerin betreffenden Entscheidungsgegenstands nicht erfolgen, liegt doch schon der Wert des reinen Zahlungsbegehrens jeweils über 5.000 EUR. Anderes gilt hingegen für die Drittklägerin und den Viertkläger, die jeweils Zahlung von weniger als 3.600 EUR begehren. Für diese beiden Streitgenossen wird das Rekursgericht – in Berichtigung des bisherigen „Globalausspruchs“ – auszusprechen haben, ob der Wert des sie betreffenden Entscheidungsgegenstands (einschließlich des Begehrens auf „Rechnungslegung“ bzw auf Auskunftserteilung) jeweils 5.000 EUR übersteigt.
Sollte dies nicht der Fall sein, wird der Revisionsrekurs, soweit er von der Drittklägerin und dem Viertkläger erhoben wurde, als gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig zurückzuweisen sein. Nach Zustellung des Berichtigungsbeschlusses werden die Akten jedenfalls dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen sein, der über den Revisionsrekurs (bzw dessen zulässige Teile) zu entscheiden haben wird.