Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 17/15 (DV 30/15) des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über die Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab sowie der Anwaltsrichter Dr. Grassner und Dr. Haslinger gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab sowie die Anwaltsrichter Dr. Grassner und Dr. Haslinger sind von der Entscheidung über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten ***** gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 6. März 2017, AZ D 17/15 (DV 30/15), ausgeschlossen.
An ihre Stelle treten der nunmehr als Vorsitzende einschreitende Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp sowie die Anwaltsrichter Dr. Rothner und Dr. Hirsch.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 20 Ds 6/17p, 7/17k, über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten ***** gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 6. März 2017, AZ D 17/15 (DV 30/15), mit dem der Antrag des Genannten auf Wiederaufnahme des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens abgewiesen worden war, zu entscheiden.
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab sowie die Anwaltsrichter Dr. Grassner und Dr. Haslinger sind Mitglieder des zuständigen Senats. Sie sind gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 4 StPO von der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ausgeschlossen, weil sie an dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren bereits als Richter tätig waren (vgl GZ 20 Os 6/16g 16).
An die Stelle der Ausgeschlossenen treten aufgrund der laufenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs die im Spruch genannten Richter (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).
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