12Ns58/17a – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Disziplinarsache gegen *****, AZ D 20/16, DV 47/16 des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit sämtlicher Mitglieder des 20. Senats des Obersten Gerichtshofs gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs für die Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt ***** gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 27. Februar 2017, AZ D 20/16, DV 47/16, zuständigen Mitglieder des 20. Senats des Obersten Gerichtshofs sind von dieser Entscheidung nicht ausgeschlossen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 20 Ds 11/17y über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.
Der Disziplinarbeschuldigte wird im genannten Verfahren von der H*****, Rechtsanwälte GmbH vertreten. Der in dieser Gesellschaft als Rechtsanwalt tätige Dr. Haslinger ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs – allerdings nur bei den Anfangsbuchstaben A bis L eines Beschuldigten – als Anwaltsrichter Mitglied des zuständigen 20. Senats.
Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher auch unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO nicht die subjektive Ansicht des betroffenen Richters oder des Ablehnenden, sondern die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl Lässig , WK StPO § 43 Rz 10 f mwN).
Allein die Senatszusammenarbeit mit Dr. Haslinger, der für die im Spruch genannte Entscheidung nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshof selbst nicht Mitglied des zuständigen 20. Senats des Obersten Gerichtshofs ist, weckt in Ansehung der anderen konkret zuständigen Mitglieder dieses Senats solche Zweifel nicht.