JudikaturOGH

11Os65/17v – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Juli 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sufijan S***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 15 StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Denis B***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 22. Februar 2017, GZ 35 Hv 157/16m 162, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche der Mitangeklagten enthält, wurde Denis B***** (gemeint:) jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und nach § 15 StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (vgl RIS Justiz RS0111410) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – vor dem und nachts zum 11. Septemer 2016 in H***** und andernorts

A./ Mauro R***** dazu bestimmt und dazu beigetragen, dass dieser vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) um das Fünfundzwanzigfache übersteigenden Menge, nämlich rund 44,5 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 3.630 g THCA und 274 g Delta-9-THC mit dem Wohnmobil von Italien nach Österreich einführte, indem er diesen zur Einfuhr aufforderte, ihm eine finanzielle Gegenleistung in Aussicht stellte, gemeinsam auf italienischem Staatsgebiet das Suchtgift von unbekannten Tätern übernahm und R***** auf der Fahrt nach Österreich begleitete bzw vor Passieren der Grenze vorausfuhr und ihn zum Übergabeort geleitete;

B./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Sufijan S*****, Mauro R***** und Alket A***** als Mittäter die zu A./ genannte Suchtgiftmenge durch gewinnbringenden Verkauf an einen verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamts um 170.000 Euro zu überlassen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Indem die Mängelrüge eine Passage des Urteils isoliert betrachtet, die weiteren Erwägungen der Tatrichter (US 10, 11) zur (im Sinn des § 5 Abs 3 StPO) korrekten Weiterführung des von einem Dritten angebahnten Suchtgiftgeschäfts durch die verdeckten Ermittler aber übergeht, hält sie nicht wie geboten an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe fest und verfehlt demnach die prozessordnungskonforme Darstellung (RIS-Justiz RS0116504, RS0119370).

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, „der festgestellte Sachverhalt [wäre] lediglich unter den Tatbestand nach § 27 Abs 1 fünfter und achter Fall SMG zu unterstellen gewesen“, zeigt er (nominell aus Z 10) bloß einen dem Erstgericht an nur einer Stelle des Urteils (US 7 erster Absatz) unterlaufenen offenkundigen

Schreibfehler (vgl RIS Justiz RS0098882) auf („44,49 Gramm Cannabiskraut“ anstelle „44,49 kg“ – US 2, 5, 6, 7 zweiter Absatz, 8 ff, 13). Urteilsnichtigkeit wird damit – inhaltlich – gar nicht geltend gemacht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rückverweise