12Ns53/17s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski in der Disziplinarsache gegen Notar *****, AZ 35 Ds 1/17h des Oberlandesgerichts Wien als Disziplinargericht für Notare und Notariatskandidaten, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Notarenrichters ***** gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Notarenrichter ***** ist von der Entscheidung über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten ***** gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichts Wien als Disziplinargericht für Notare und Notariatskandidaten vom 25. Jänner 2017, GZ 35 Ds 1/17h 50, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Notarenrichter *****.
Text
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 3 Ds 1/17b über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden.
Notarenrichter ***** ist Mitglied des zuständigen Senats.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 teilte der genannte Notarenrichter mit, dass er „seitens der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland in der gegenständlichen Causa als Revisionsassistent beauftragt war und anlässlich einer Kanzleirevision, in welcher die gegenständlichen Treuhandschaften Thema waren, als Kammerbeauftragter mittätig war“.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 170 Abs 1 NO iVm § 115 Abs 2 RStDG iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Die Bestimmungen über die Ausschließung stellen auf den äußeren Anschein ab. Entscheidend ist daher die Frage, ob die äußeren Umstände geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler naheliegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung zu wecken (vgl Lässig , WK StPO § 43 Rz 10 f mwN). Dies ist bei der angezeigten Konstellation der Fall.
An die Stelle des daher Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Notarenrichter ***** (§ 170 Abs 1 NO iVm § 115 Abs 2 RStDG iVm § 45 Abs 2 StPO).