8ObA32/17i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingomar Stupar und Nicolai Wohlmuth in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. A***** G*****, 2. D***** D*****, 3. G***** H*****, gegen die beklagte Partei E***** Ö*****, vertreten durch Hübel Payer Rechtsanwälte in Salzburg, wegen (Revisionsinteresse) 1.) 830,19 EUR brutto, 2.) 534,32 EUR brutto, 3.) 855,33 EUR brutto jeweils samt Anhang, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 19. April 2017, GZ 12 Ra 24/17m 15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 2 ASGG, § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
Für den Zeitraum des Bezugs einer Urlaubsersatzleistung besteht die Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs 2 ASVG über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus weiter ( Zehetner in Sonntag , ASVG 8 § 11 Rz 16). Der Umstand, dass die Kläger in diesem Zeitraum der gesetzlichen Sozialversicherung unterlagen, ist von der – hier einzig relevanten – Frage zu trennen, ob die ihnen zustehenden arbeitsrechtlichen Ansprüche ausbezahlt wurden.
Diesen Zusammenhang missversteht der Revisionswerber, wenn er unter Außerachtlassung der Ausführungen des Berufungsgerichts weiterhin meint, die Kläger hätten wegen der verlängerten „Anmeldung“ (Pflichtversicherung) keinen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung.