15Os59/17s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Yunus M*****, AZ 22 BE 10/17s, 11/17p des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 14. April 2017, AZ 11 Bs 94/17m, 95/17m, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Yunus M***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 4. April 2017, GZ 22 BE 10/17s, 11/17p 5, mit dem sein Antrag auf bedingte Entlassung abgewiesen worden war, nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).