13Os61/17w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plesser als Schriftführer in der Strafsache gegen Denis N***** wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. März 2017, GZ 25 Hv 21/16p 75, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Denis N***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (I) und des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 (Abs 1), 145 Abs 2 Z 2 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat er in W***** Lucia D*****
(I) zwischen Juli 2014 und August 2014 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag am Vermögen schädigten, und zwar
1) zur Übergabe von gesamt 3.360 Euro, durch die wahrheitswidrige Behauptung, der Ex Schwiegersohn des Bundespräsidenten Dr. H***** zu sein und über Kontakte zu verfügen, die ihr dabei helfen könnten, die Obsorge für ihre beiden Kinder wieder zu erlangen,
2) zur Übergabe von 2.100 Euro, durch die wahrheitswidrige Vorgabe ein rückzahlungswilliger und rückzahlungsfähiger Darlehensnehmer zu sein;
(II) von August 2014 bis zum 8. September 2015 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch wiederholtes Versetzen von Schlägen und durch gefährliche Drohung, nämlich ihr und auch ihrer Schwester zumindest eine Körperverletzung zuzufügen, zur Übergabe eines Gesamtbetrags von 16.360 Euro genötigt, wobei er die Erpressung gegenüber Lucia D***** längere Zeit hindurch fortsetzte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit die Mängelrüge mit dem dazu erstatteten Vorbringen die Beurteilung der Tatrichter zur Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin D***** oder zur Unglaubwürdigkeit anderer Aussagen erschüttern will, scheitert sie an der Bezugnahme auf entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0106268; vgl auch RS0106268 [T9]).
Aus welchen Gründen die Feststellungen (US 3 bis 6) die Schuldsprüche nicht tragen sollten und weshalb es dazu weiterer Konstatierungen, und zwar zum Verhältnis des Angeklagten zur Zeugin D***** , zu sexuellen Kontakten, zum Wohnsitz der Genannten , zu finanziellen Verhältnissen sowie zur Obsorge und damit verbundener Fähigkeiten bedurft hätte, leitet die Rüge (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab und entzieht sich damit einer meritorischen Erwiderung (vgl aber RIS-Justiz RS0116569).
Mit dem Einwand, das Erstgericht treffe Feststellungen „losgelöst von Zeit und Raum und ohne Rücksicht auf persönliche Beziehungen,“ „nicht tatsachengerecht“ oder „ohne Aussagekraft“, bekämpft der Beschwerdeführer bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung.
Der Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zufolge unterbliebener Auseinandersetzung mit einem „Dreiecksverhältnis“ lässt die gebotene Bezugnahme auf eine entscheidende Tatsache vermissen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.