13Os57/17g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plesser als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Naoufal B***** über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 19. April 2017, GZ 7 Bs 97/17y 2, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Naoufal B***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 28. März 2017, GZ 34 BE 16/17m 4, mit dem der Antrag des Genannten auf bedingte Entlassung abgewiesen worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.