Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers S***** C*****, vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die Antragsgegnerin E***** M*****, vertreten durch Dr. Silvia Franek, Rechtsanwältin in Baden, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 15. März 2017, GZ 16 R 57/17x 8, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 23. November 2016, GZ 15 Fam 51/16v 3, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluss durch einen Ausspruch darüber zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder nicht.
Begründung:
Der Antragsteller beantragte, das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse dahin aufzuteilen, dass eine bestimmte Liegenschaft samt Einrichtungsgegenständen und Hausrat ihm alleine zugewiesen werde.
Das Erstgericht wies den „Aufteilungsantrag“ ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Es traf keinen Bewertungsausspruch und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Diese Entscheidung bekämpft der Antragsteller mit einem als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittel.
Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorlage ist verfehlt.
1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann nur eine Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG an das Rekursgericht erhoben werden.
2. Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG ist in Geld bewertbar und damit rein vermögensrechtlicher Natur (RIS Justiz RS0007124 [T5, T8]). Obwohl ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vorlag, der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (vgl zur Aufteilung einer im Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft 1 Ob 111/14a), hat das Rekursgericht entgegen § 59 Abs 2 AußStrG nicht ausgesprochen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Dies wird es nachzuholen haben. Sollte eine Bewertung mit einem 30.000 EUR nicht übersteigenden Betrag erfolgen, wäre zu prüfen, ob das vorliegende Rechtsmittel als (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene) Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG zu qualifizieren ist. Ob der Rechtsmittelschriftsatz der Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS Justiz RS0109623 [T8]).
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