JudikaturOGH

1Ob94/17f – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Juni 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** P*****, vertreten durch die DDr. FÜRST Rechtsanwalts GmbH, Mödling, gegen die beklagte Partei T***** Rechtsanwälte OG, *****, wegen 63.795,15 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. März 2017, GZ 13 R 166/16a 35, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 9. Juni 2016, GZ 24 Cg 8/15x 30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers stellt sich im Zusammenhang mit dem ihm vorzuwerfenden Grad des Verschuldens an der Entstehung des Wohnungsbrands keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage. Abgesehen davon, dass die Beurteilung des Verschuldensgrades stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl nur RIS Justiz RS0030331) und das vom Revisionswerber angesprochene Brennenlassen eines Grablichts auf dem Friedhof mit dem hier vorgefallenen Wohnungsbrand nicht vergleichbar ist, übersieht er offenbar auch, dass im vorliegenden Verfahren nicht sein Verschulden abschließend zu beurteilen ist. Vielmehr geht es um die Frage, ob der beklagten Rechtsanwaltsgesellschaft eine schuldhafte Fehlberatung vorzuwerfen ist, wenn sie unter der Annahme zum Vergleich geraten hat, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass das Verschulden des Klägers im Vorprozess als ein grobes beurteilt werden würde.

Wenn das Berufungsgericht unter den festgestellten Umständen die erwähnte Einschätzung der Beklagten als sachgerecht qualifiziert hat, liegt keine Fehlbeurteilung vor, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.

2. Das Berufungsgericht hat zu der im Haftpflichtversicherungsvertrag vereinbarten Mietausschluss-klausel (auch „Besitzklausel“) und zu deren Auslegung durch den Kläger ausgeführt, es komme auf die Auslegungsfrage gar nicht an, weil er – unter der Voraussetzung groben Verschuldens – durch das Vergleichsergebnis jedenfalls besser gestellt worden sei, als er im Falle einer urteilsmäßigen Entscheidung stünde, die zudem die Rückforderung bereits geleisteter Zahlungen des Versicherers in Höhe von fast 40.000 EUR nach sich gezogen hätte.

Auf dieses Argument geht der Revisionswerber nicht ein und legt insbesondere nicht (rechnerisch) dar, inwieweit er – unter Zugrundelegung grober Fahrlässigkeit – durch den Vergleich finanzielle Nachteile gegenüber einer urteilsmäßigen Erledigung erlitten hätte. Selbst unter der für ihn günstigsten Annahme, er hätte die gesamte im Vorprozess zu erwartende Zahlungsverpflichtung auf seinen Haftpflichtversicherer „überwälzen“ können, wäre er nach den (insoweit unbekämpften) Darlegungen des Berufungsgerichts einem Rückforderungsanspruch aus der Wohnungsinhaltsversicherung in Höhe von nahezu 40.000 EUR ausgesetzt gewesen. Dieser Regress wurde im Zusammenhang mit dem Vergleichsabschluss abbedungen, weil sich der Kläger zur Zahlung von 40.000 EUR aus eigenen Mitteln an den Feuerversicherer verpflichtete, wobei er diese Zahlungspflicht bei pünktlicher Ratenzahlung – die er auch der Beklagten als möglich dargestellt hatte – auf 21.000 EUR reduzieren hätte können.

Damit kann aber dahinstehen, inwieweit der Auslegung der Mietausschlussklausel durch den Kläger Berechtigung zukommen könnte.

3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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