JudikaturOGH

5Ob6/17v – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Juni 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M***** K*****, vertreten durch die Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt GmbH in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin Eigentümergemeinschaft EZ 128 KG *****, vertreten durch Dr. Stefan Geiler, Mag. Priska Seeber und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG, infolge des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 18. November 2016, GZ 2 R 142/16w 12, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 18. Februar 2016, GZ 11 Msch 33/15v 8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller ist Mit und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 128 KG *****. Auf der Liegenschaft befindet sich ein Mehrparteienwohnhaus, das über eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage gemäß § 2 Z 2 Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) verfügt. Er ist Wärmeabnehmer im Sinne dieses Gesetzes (§ 2 Z 4 lit c HeizKG).

Der Antragsteller begehrt – soweit für das Revisionsrekursverfahren von Relevanz – gegenüber der Eigentümergemeinschaft die Feststellung, dass ihm in der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2013 der unter der Position „Verbrauchskosten“ ausgewiesene Betrag von 22,80 EUR (brutto 27,36 EUR) zu Unrecht in Rechnung gestellt worden sei.

Die nach der Schlichtungsstelle angerufenen Vorinstanzen gaben dem Begehren des Antragstellers statt und stellten fest, dass die Verrechnung eines Betrags von 22,80 EUR netto (27,36 EUR brutto) als „Verbrauchskosten“ in der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2013 zu Unrecht erfolgt sei.

Über den vom Rekursgericht nachträglich (§ 63 Abs 3 AußStrG) zugelassenen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin kann der Oberste Gerichtshof inhaltlich noch nicht entscheiden:

1. Die Verpflichtung zur Rechnungslegung trifft nach § 17 Abs 1 Satz 1 HeizKG den Wärmeabgeber.

2. Wärmeabgeber ist gemäß § 2 Z 3 HeizKG derjenige, der a) eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage im eigenen Namen betreibt und Wärme unmittelbar an die Wärmeabnehmer weitergibt oder b) Wärme vom Erzeuger übernimmt und im eigenen Namen an die Wärmeabnehmer weitergibt.

Die Antragsgegnerin ist nach den Feststellungen Wärmeabgeberin im Sinn dieser Gesetzesstelle und daher nach § 17 Abs 1 Satz 1 HeizKG rechnungslegungspflichtig.

3.1 Die Parteistellung im außerstreitigen Verfahren nach dem

HeizKG regelt dessen § 25 Abs 3: Anträge in den in Abs 1 genannten Angelegenheiten können nach Satz 1 sowohl von jedem Wärmeabnehmer als auch vom Wärmeabgeber gestellt werden. In den Verfahren nach Abs 1 sind auch der Verwalter des Gebäudes und das mit der Wärmeabrechnung beauftragte Unternehmen, in den Verfahren nach Abs 1 Z 1, 4 und 5 auch ein gewerbsmäßiger Wärmeerzeuger im Sinn des § 4 Abs 2 Z 2 von Amts wegen beizuziehen (§ 25 Abs 3 Satz 2). Wenn an einem Nutzungsobjekt Wohnungseigentum begründet ist, kommt dem Verwalter in den Verfahren nach Abs 1 Z 8 auch Parteistellung zu (§ 25 Abs 3 Satz 3).

3.2 Seit Inkrafttreten des mit der Wohnrechtsnovelle 2009, BGBl 2009/25, eingeführten § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG ist die materiell rechtlich schon immer geschuldete Verpflichtung zur Legung einer inhaltlich richtigen Abrechnung (§§ 17 bis 19 HeizKG) im außerstreitigen Verfahren nach diesem Gesetz durchzusetzen (RIS Justiz RS0122665 [T2]; RS0116552 [T5]). Für eine verfahrensrechtliche Differenzierung im Verhältnis zu einem Verfahren nach Abs 1 Z 8 leg cit besteht keine sachliche Rechtfertigung, sodass das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf Z 8a leg cit in § 25 Abs 3 HeizKG letzter Satz auf ein redaktionelles Versehen zurückgeführt werden muss. Diese Bestimmung ist daher auch auf ein Verfahren nach Abs 1 Z 8a leg cit anzuwenden.

3.3 Ist die Eigentümergemeinschaft auch Wärmeabgeberin gemäß § 2 Z 3 HeizKG, dann ist diese (§ 17 Abs 1 Satz 1 HeizKG) und neben ihr auch der Verwalter der Liegenschaft (§ 20 Abs 3 WEG) dem einzelnen Miteigentümer gegenüber zur Legung einer inhaltlich richtigen Abrechnung nach den Regelungen des HeizKG verpflichtet. Belangt – wie hier – der Antragsteller materiell nur die Eigentümergemeinschaft, ist dieser Anspruch in einem Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG durchzusetzen. Der Verwalter ist dann aber dem Verfahren gemäß § 25 Abs 3 HeizKG letzter Satz von Amts wegen als Partei beizuziehen. Das ist im vorliegenden Fall bislang unterblieben.

4. Wenn einer Partei durch unterbliebene

Beiziehung die Möglichkeit genommen wird, sich am Verfahren (als solche) zu beteiligen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor ( Kodek in Gitschthaler / Höllwerth , AußStrG § 15 Rz 13 mwN). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs bildet im Außerstreitverfahren einen Verfahrensfehler, der analog § 55 Abs 3 AußStrG zwar aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels auch von Amts wegen aufzugreifen ist, aber nicht – wie die Nichtigkeitsgründe der Zivilprozessordnung – absolut wirkt (RIS Justiz RS0119971 [T7]). Er ist nur wahrzunehmen, wenn er Einfluss auf die Richtigkeit der Entscheidung haben konnte (RIS Justiz RS0119971, RS0120213). Um in diesem Sinne beurteilen zu können, ob die vom Gesetzgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs 1 und 3 AußStrG für die Erledigung eines Rechtsmittels in der Sache abgelehnte Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vermeidbar ist, ist es erforderlich, der bisher nicht gehörten Partei Gelegenheit zu geben, sich am Rechtsmittelverfahren zu beteiligen und ihre materiellen und/oder prozessualen Rechte geltend zu machen oder auch nicht (RIS Justiz RS0123128, insb 5 Ob 61/15d).

5. Die Akten sind daher dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückzustellen, dem Verwalter der im Kopf dieser Entscheidung angeführten Liegenschaft in seiner Eigenschaft als Partei des Verfahrens, diesen Beschluss und die Sachentscheidungen erster und zweiter Instanz sowie die dagegen erhobenen Rechtsmittel zuzustellen. Die Akten werden nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Einlangen eines Rechtsmittels des Verwalters wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

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