JudikaturOGH

12Ns46/17m – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Juni 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski in der Disziplinarsache gegen *****, AZ D 45/10 (DV 3/11), des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters ***** gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter ***** ist von der Entscheidung über die Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 10. Mai 2016, AZ D 45/10 (DV 3/11), ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Anwaltsrichter *****.

Text

Gründe:

Mit dem im Spruch genannten Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer wurde der Disziplinarbeschuldigte ***** der Disziplinarvergehen der schuldhaften Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt schuldig erkannt, und es wurde über ihn eine Geldbuße verhängt.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Kammeranwalt Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.

Über dieses Rechtsmittel hat der Oberste Gerichtshof zu AZ 24 Ds 1/17g zu entscheiden. Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist Anwaltsrichter ***** Mitglied des zuständigen 24. Senats.

§ 43 Abs 3 StPO iVm § 64 DSt normiert die Ausgeschlossenheit eines Richters eines Rechtsmittelgerichts, wenn er im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist.

Anwaltsrichter ***** fungierte im erstinstanzlichen Verfahren bei vier Verhandlungsterminen als Beisitzer und ist damit ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter ***** (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).

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