JudikaturOGH

3Ob102/17x – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. Juni 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und weiterer beigetretener betreibender Parteien, gegen die verpflichtete Partei H***** GmbH, *****, wegen 800.000 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Einschreiter 1. DI C*****, 2. MMag. B*****, 3. MMag. C*****, 4. Mag. K*****, 5. Dr. J*****, alle vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 8. April 2016, GZ 4 R 53/16t 80, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz Ost vom 29. Februar 2016, GZ 244 E 24/07x 76, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Einschreiter, „die Rechtssache gem Art 89 B VG dem Verfassungsgerichtshof bzw gem Art 267 AEUV dem EuGH zur Prüfung vorzulegen“, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Zwangsversteigerungsverfahren betreffend eine näher bezeichnete Liegenschaft wurde mit Beschluss vom 2. Oktober 2008 der Zuschlag je zur Hälfte an zwei Ersteher erteilt. Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 20. November 2009 rechtskräftig die Einverleibung des Eigentumsrechts der Ersteher.

Die nunmehrigen Revisionsrekurswerber behaupten in einer Eingabe vom 25. Februar 2016, der Zuschlag hätte aus näher bezeichneten Gründen ihnen erteilt werden müssen. Sie beantragten die „Berichtigung der Bezeichnung des Zuschlagsbegünstigten“ im Versteigerungsprotokoll sowie im Zuschlagsbeschluss.

Diesen Antrag wies das Erstgericht zurück.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Einschreiter nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der von den Einschreitern dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs , der dem Obersten Gerichtshof am 23. Mai 2017 – nach Zurückweisung des im Revisionsrekurs enthaltenen „Abänderungsantrags“ durch das Rekursgericht – vorgelegt wurde, ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS Justiz RS0012387 [T13, T16]; jüngst 3 Ob 38/17k).

Der Revisionsrekurs ist demnach absolut unzulässig und daher zurückzuweisen.

Die Anträge der Einschreiter, „die Rechtssache gem Art 89 B VG dem Verfassungsgerichtshof bzw gem Art 267 AEUV dem EuGH zur Prüfung vorzulegen“ (gemeint: zur Prüfung des § 194 EO), sind schon deshalb zurückzuweisen, weil eine Partei nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch hat, die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV vor dem EuGH zu beantragen (RIS Justiz RS0058452 [T3, T12, T21]). Der von den Einschreitern aus Anlass des Rekurses gegen die erstinstanzliche Entscheidung an den VfGH gestellte Antrag auf Aufhebung des § 30 ZPO wurde mit Beschluss des VfGH vom 9. Juni 2016 zurückgewiesen (G 76/2016 8).

Rückverweise