1Präs2690-1948/17g – OGH Entscheidung
Kopf
Über die zum AZ D 42/17 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien erfolgte Ablehnung des Präsidenten des Disziplinarrats ergeht der
Beschluss :
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
B e g ründung:
Rechtliche Beurteilung
Dr. F***** lehnt den Präsidenten des Disziplinarrats aufgrund einer zum AZ D 195/16 ergangenen abschlägigen Entscheidung über einen Ablehnungsantrag nach § 26 Abs 3 DSt als befangen ab, ohne nachvollziehbar bestimmte Gründe zu nennen, die auch bloß den Anschein von Befangenheit hervorrufen könnten.
Eine Ablehnung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs in Betreff nach § 26 Abs 5 DSt von diesem zu treffende Entscheidungen sieht das Gesetz nicht vor.