11Os51/17k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin in der Strafsache gegen DI R***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. März 2017, GZ 31 Hv 124/16d 33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde DI R***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I./) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II./) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (III./) und der pornografischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB (IV./) schuldig erkannt.
Danach hat er von Sommer 2009 bis 13. August 2012 in W*****
I./ mit dem am ***** 1998 geborenen, unmündigen I***** dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er zumindest einmal den Oralverkehr an ihm vornahm und zumindest einmal mit seinem Finger dessen Anus ansatzweise penetrierte;
II./ außer dem Fall des § 206 StGB in mehreren Angriffen geschlechtliche Handlungen an I***** vorgenommen und von diesem an sich vornehmen lassen, indem er an dessen Penis masturbierte und von dem Unmündigen Masturbationshandlungen an seinem Penis vornehmen ließ;
III./ durch die zu I./ und II./ geschilderten Handlungen in wiederholten Angriffen mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen und von einer solchen Person an sich vornehmen lassen;
IV./ in mehreren Angriffen pornografische Darstellungen einer minderjährigen Person, nämlich Foto- und Filmdateien, auf welchen gegenseitiger Handverkehr zwischen ihm und I***** zu sehen ist, hergestellt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Mängelrüge kritisiert die Feststellung einer unbestimmten Zahl der sexuellen Übergriffe. Damit spricht sie keine entscheidende Tatsache an, weil eine Reduktion der (nicht konkret bestimmten)
Anzahl der Angriffe für die Schuld- oder Subsumtionsfrage keine Bedeutung hat (RIS Justiz RS0116736, RS0098557, vgl auch RS0119552; Ratz , WK StPO § 281 Rz 398, 406) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) will nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände, oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Indem der Beschwerdeführer bloß eine Passage der erstgerichtlichen Erwägungen (er hätte seine Verführungshandlungen „bewusst heruntergespielt“ US 6) und sein „fehlendes Unrechts-bewusstsein“, das auf einem „falschem Verständnis“ seiner Stellung gegenüber dem Opfer beruhe, thematisiert, verfehlt er den gesetzlichen Anfechtungsrahmen (RIS Justiz RS0119583).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.