JudikaturOGH

11Os28/17b – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. Mai 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richterin Dr. Sadoghi als Schriftführerin in der Strafsache gegen Adrian C***** und Maria C***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 19. Dezember 2016, GZ 13 Hv 79/16k 191, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache dazu an das Landesgericht Leoben verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Adrian C***** und Maria C***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 1 (zu ergänzen:) zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie – auf das für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden Wesentliche reduziert wieder-gegeben – im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 24. Jänner 2016 in W***** Ivo Co***** fremde bewegliche Sachen, nämlich insgesamt 4.600 Euro mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung von Waffen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen versucht, wobei es aufgrund der massiven Gegenwehr des Opfers beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richten sich getrennt ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, wobei sich Adrian C***** auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO, Maria C***** auf Z 4, 5 und „9“ des § 281 Abs 1 StPO stützt.

Beide Angeklagte kritisieren – C***** gestützt auf Z 5, Ci***** nominell aus Z „9“, der Sache nach ebenfalls aus Z 5 vierter Fall – zu Recht, dass die erstrichterlichen Konstatierungen zum auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz (US 6) unbegründet geblieben sind.

Das Schöffengericht hat in Ansehung der zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (US 4, 5, 6) begründend darauf verwiesen, dass sich der Vorsatz der beiden Angeklagten, „Co***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe Geld abzunötigen, … klar aus der Tatvorbereitung – dem längeren Beobachten …, dem Mitführen des Elektroschockgeräts und des Pfeffersprays sowie der Sturmhauben mit Sehschlitzen –, dem Griff nach der Banktasche sowie den offensichtlichen Geldproblemen des Erstangeklagten aufgrund von Bankschulden in Höhe von 15.000 Euro und insbesondere dem Umstand, dass das Tatopfer der Zweitangeklagten noch Geld schuldete“, ableiten lasse (US 9 iVm US 10). Damit begründeten die Tatrichter nur die Konstatierungen zur inneren Tatseite in Ansehung der eingesetzten Nötigungsmittel und der (versuchten) Erlangung von Bargeld, nicht jedoch die Urteilsannahme zu einem auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass das Opfer der bis wenige Tage vor dem Überfall bei ihm als Aushilfskellnerin beschäftigten (US 4) C***** noch einen Teil des (im Urteil der Höhe nach nicht genannten) Lohns schuldete (US 6, 10), zwar auf ein Handeln der Angeklagten mit Zueignungsvorsatz, jedoch noch nicht (vgl RIS Justiz RS0118317, RS0116732) auf das Vorliegen eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes bei den Angeklagten geschlossen werden.

Dieser Begründungsmangel erfordert, wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt, die gänzliche Aufhebung des Urteils, weswegen sich ein Eingehen auf die weiteren Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerden erübrigt (vgl RIS Justiz RS0101303).

Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

Für den zweiten Rechtsgang sei – im Fall erneuter Schuldsprüche – daran erinnert, dass die Wertung des Umstands, dass „sich die Angeklagten völlig uneinsichtig zeigten“, als eine für die Ablehnung der Gewährung einer (teil )bedingten Strafnachsicht (mit )entscheidende Tatsache (US 11) eine im Sinn des § 281 Abs 1 Z 11 StPO unrichtige Gesetzesanwendung darstellt (RIS Justiz RS0090897).

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